12. März 2026 · Ratgeber

Wann das Trennungsjahr wirklich beginnt

Bibliotheksregal mit dicht stehenden Büchern

Eine Scheidung setzt in der Regel voraus, dass die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder dass der eine Teil sie will und der andere nicht widerspricht. Härtefälle mit kürzerer Frist sind selten und brauchen einen eigenen Vortrag. In der Kanzlei scheitert der Zeitplan oft nicht am Willen, sondern am Datum.

Getrennt leben Eheleute, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will. Der Auszug aus der Wohnung ist der klare Fall. Ein zweiter Mietvertrag, die Ummeldung, ein eigenes Bett in einer anderen Stadt: das lässt sich mit Papier belegen.

Dieselbe Wohnung, zwei Haushalte

Viele bleiben aus Geld- oder Kindergründen in der gemeinsamen Wohnung. Das Gesetz erlaubt das. Es verlangt dann aber, dass die Haushalte tatsächlich getrennt sind. Eigene Mahlzeiten, getrennte Wäsche, getrennte Kassen, getrennte Schlafzimmer. Ein Ehegatte, der weiter einkauft, kocht und die Konten führt, lebt aus Sicht des Gerichts oft noch nicht getrennt, auch wenn das Schlafzimmer geräumt ist.

Wir lassen im Erstgespräch einen gewöhnlichen Dienstag beschreiben. Wer bringt das Kind zur Schule, wer zahlt den Wocheneinkauf, liegt ein Schlüssel noch in der gemeinsamen Schale. Aus diesen Antworten entsteht das Datum, nicht aus dem Abend, an dem der Streit am lautesten war.

Was das Jahr unterbricht

Eine Versöhnung von kurzer Dauer muss das Jahr nicht neu starten lassen. Ein gemeinsamer Urlaub „der Kinder wegen“ ist gefährlicher, als viele annehmen. Wenn in diesem Urlaub wieder ein Haushalt geführt wird, kann das Gericht den Lauf anzweifeln. Wir raten, solche Wochen vorher zu besprechen und hinterher festzuhalten, ob getrennte Zimmer und getrennte Kassen geblieben sind.

Gemeinsame Elternabende, Arzttermine oder ein Geburtstag des Kindes unterbrechen das Getrenntleben nicht. Sie zeigen Umgang, nicht Ehe.

Belege, die tragen

Hilfreich sind: der Mietvertrag der neuen Wohnung, die Meldebescheinigung, Kontoauszüge mit getrennten Lebensmitteleinkäufen, eine schriftliche Nachricht, in der ein Ehegatte die Trennung erklärt, und Zeugen, die den getrennten Haushalt gesehen haben, etwa die Nachbarin, die zwei Klingelschilder kennt. Wenig hilfreich sind nachträglich verfasste Gedächtnisprotokolle ohne Anschluss an ein Datum.

Steht das Datum, rechnen wir zwölf Monate weiter und legen den frühesten Tag für den Scheidungsantrag fest. Vor diesem Tag reichen wir nicht ein. Ein zurückgewiesener Antrag kostet Zeit und Gebühren, und das Trennungsjahr wird dadurch nicht kürzer.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Auszug oder das geteilte Wohnzimmer zählt, bringen Sie die Mietverträge in die Erstberatung mit. Wir setzen das Datum in der Kurznotiz fest.